Bundeskartellamt billigt Vermarktungsmodell der DFL ab der Saison 2021/22

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      Bundeskartellamt billigt Vermarktungsmodell der DFL ab der Saison 2021/22

      Die Deutsche Fußball Liga (DFL) hat sich gegenüber dem Bundeskartellamt zur Beachtung umfangreicher Kriterien bei der Vergabe der Medienrechte an den Spielen der Bundesliga und der 2. Bundesliga ab der Saison 2021/22 verpflichtet, wie das Bundeskartellamt heute mitteilte.

      Um kartellrechtliche Bedenken der Behörde auszuräumen, hatte die DFL verschiedene Selbstverpflichtungen, insbesondere ein sogenanntes Alleinerwerbsverbot, vorgelegt. Das Bundeskartellamt hat die Selbstverpflichtungen nun für rechtsverbindlich erklärt.

      Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Für uns war wichtig, dass nicht ein Bieter allein alle Live-Rechte exklusiv erwerben kann, der dann als Monopolist dem Zuschauer gegenübersteht. Ein einziger mit exklusiven Rechten ausgestatteter Anbieter hätte nämlich kaum Anreize, die Qualität der Berichterstattung zu verbessern, die Preise stabil zu halten und das Innovationspotenzial insbesondere des Internets auszuschöpfen. Bereits in der laufenden Rechteperiode hat der zunehmende Wettbewerb zu neuen Produktangeboten sowohl von neuen als auch von etablierten Anbietern geführt.“

      Die zentrale Vermarktung der Medienrechte an den einzelnen Bundesligaspielen durch die DFL stelle laut Bundeskartellamt grundsätzlich eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar. Nach deutschem und europäischem Kartellrecht kann eine solche Vereinbarung aber vom Kartellverbot freigestellt werden, wenn damit bestimmte Vorteile einhergehen, für die eine solche Wettbewerbsbeschränkung unerlässlich ist. In Deutschland – wie auch in anderen nationalen Ligen und auf internationaler Ebene – ist anerkannt, dass die Zentralvermarktung durch einen zentralen Verband zahlreiche Vorteile für den Verbraucher mit sich bringt und deshalb unter bestimmten Voraussetzungen kartellrechtlich akzeptiert werden kann. Ein Vorteil ist z.B. die vereinfachte Organisation des Spielbetriebes der Ligen sowie die Ermöglichung von qualitativ hochwertigen ligabezogenen Produkten wie der Bundesligakonferenz und zeitnahe Highlight-Berichterstattung. Das Bundeskartellamt stellt deshalb an die Vergabe der Rechte bestimmte wettbewerbliche Anforderungen. In diesem Rahmen hat die DFL einen Handlungsspielraum, wie sie diesen Anforderungen nachkommt.

      Das Bundeskartellamt fordert – wie auch schon bei der vergangenen Rechteausschreibung –, dass nicht ein Anbieter die Rechte an allen Spielen exklusiv erwerben darf. Damit soll der Wettbewerb zwischen verschiedenen Fernseh- und Streaminganbietern ermöglicht werden. Es soll im Ergebnis mehr als einen Anbieter geben, der Fußballspiele überträgt. Diese Vorgabe habe nicht automatisch zur Folge, dass der Zuschauer mehr als ein Abonnement benötigt, um alle Spiele sehen zu können. Es gibt – und gab auch bereits bei der vergangenen Rechteausschreibung – verschiedene Möglichkeiten, wie die DFL den kartellrechtlichen Anforderungen des Amtes nachkommen kann, ohne dass der Zuschauer auf verschiedene Abos angewiesen ist, wenn er alle Spiele live sehen möchte, betont das Bundeskartellamt.

      Nach dem von der DFL für die Spielzeiten 2021/22 bis 2024/25 vorgeschlagenen Vermarktungsmodell sollen die Übertragungsrechte im Rahmen einer Auktion für Live-Spiele in vier Paketen (Samstagnachmittag, Samstagabend, Freitag/Sonntag sowie Samstagskonferenz) vergeben werden. Diese Pakete umfassen jeweils alle Übertragungswege (Satellit, Kabel, Internet). Dabei ist es nicht möglich, dass ein Erwerber alle vier Rechtepakete exklusiv erwirbt (Alleinerwerbsverbot). Im Rahmen dieser Vorgabe sind verschiedene Ausschreibungsergebnisse möglich, die sich aus den konkreten Geboten der teilnehmenden Bieter ergeben können. So kann die DFL einzelne Rechtepakete an unterschiedliche Erwerber vergeben, wenn von diesen entsprechende Gebote abgegeben werden. Es ist aber auch möglich, dass die DFL einem einzelnen Erwerber alle vier Rechtepakete für alle Übertragungswege zuschlägt. In diesem Fall wird die DFL zwei der vier Pakete co-exklusiv für ein reines Internetangebot an einen Zweiterwerber vergeben.

      Das Bundeskartellamt hat auch darauf Wert gelegt, dass die konkrete Ausgestaltung, der Ablauf und die Zuschlagsregeln der Auktion wichtige wettbewerbliche Elemente enthält. Zu begrüßen ist laut dem Kartellamt auch, dass den Erwerbern von Übertragungsrechten für Live-Spiele künftig mehr Freiraum bei der Ausgestaltung der Live-Übertragung eingeräumt wird.

      Quele: Infodigital